Sanierungsrecht. Genehmigung

Sanierungsrechtliche Genehmigung

Kurzinformationen

Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen innerhalb des Sanierungsgebiets der historischen Altstadt Beelitz, benötigen Sie für das Bauvorhaben eine sanierungsrechtliche Genehmigung der Stadt Beelitz. Dies gilt nur, wenn es sich nach § 61 der Brandenburgischen Bauordnung um ein genehmigungsfreies Vorhaben handelt.

Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist ein Bauantrag zu stellen. Zuständig für Anträge auf Baugenehmigung ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis Potsdam-Mittelmark.

Innerhalb der Denkmalbereichssatzung der historischen Altstadt Beelitz benötigen Sie zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde.

Geltungsbereich Sanierungsgebiet (Klick zum Vergrößern)

Steuerliche Absetzungsmöglichkeiten

Innerhalb des Sanierungsgebietes kann der Aufwand für die Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung von Gebäuden mit städtebaulicher, geschichtlicher oder historischer Bedeutung von der Steuer abgesetzt werden. Für Bauarbeiten, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden, können Eigentümer in den ersten 8 Jahren jeweils bis zu  9 % der Kosten steuerlich geltend machen, in den darauf folgenden vier Jahren beträgt der Satz jeweils bis zu  7 %. Dies gilt für die Abschreibung gemäß §7h, 7i EstG (Baudenkmäler). Für Selbstnutzer (§10f EstG) gilt, dass sie über einen Zeitraum von 10 Jahren jeweils bis zu 9 % der Aufwendungen als Sonderausgaben, insgesamt also bis zu 90 %, steuermindernd absetzen können. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit einer Bescheinigung durch die Stadt Beelitz nachgewiesen wird:

  • dass das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt,
  • dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden sind,
  • in welcher Höhe Aufwendungen angefallen sind und ob Zuschüsse aus den Sanierungsfördermitteln gezahlt worden sind,
  • dass vor Beginn der Maßnahmen ein Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag zwischen dem Eigentümer und der Stadt zustande gekommen ist!

Bereits begonnene Maßnahmen, für die kein Modernisierungsvertrag vorliegt, sind nicht bescheinigungsfähig, auch nicht rückwirkend!

Hinweis:

Über eine mögliche Förderung der Sanierungsmaßnahme nach Städtebauförderrichtlinie kann der von der Stadt Beelitz beauftragte Sanierungsträger Stadtkontor Auskunft geben.

Sofern für Ihr Grundstück bereits die Abgeschlossenheit der Sanierung erklärt und es vorzeitig aus dem Sanierungsgebiet entlassen wurde, besteht bei zukünftigen baulichen Maßnahmen weiterhin die Pflicht zur Einhaltung der Gestaltungssatzung der Stadt Beelitz sowie die Beantragung der o.g. denkmalrechtlichen Erlaubnis.

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG)
Satzungen der Gemeinde
Bekanntmachung der Verlängerung der Sanierungsmaßnahme