Schöffen für die Periode 2024 bis 2028 gesucht – jetzt bewerben!

Öffentliche Bekanntmachung zur Vorbereitung der

 

Schöffenwahl 2023

 

für die Periode 2024 bis 2028

 

für das Amtsgericht und das Landgericht Potsdam

und zur Jugendschöffenwahl

In diesem Jahr findet wieder die Wahl der ehrenamtlichen Richterínnen und Richter für das Amtsgericht Potsdam und das Landgericht Potsdam sowie der Jugendschöffen statt.

Hierzu ist in der Stadt Beelitz eine Vorschlagsliste aufzustellen, aus der dann durch einen beim Amtsgericht Potsdam gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl erfolgen wird.

Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.

Es kann nur von Bürgerinnen und Bürgern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgeübt werden.

Auf die Stadt Beelitz entfallen 12 Schöffen und 3 Jugendschöffen. Damit eine Wahl durchgeführt werden kann, muss die Vorschlagsliste für die Schöffen für das Amts- und Landgereicht und für die Jugendschöffen mindestens die doppelte Anzahl von Personen enthalten. Somit werden mindestens 24 Bewerber/innen gesucht, die ihren Wohnsitz in der Stadt Beelitz, einschließlich ihrer Ortsteile, haben und am 01.01.2024 das 25. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht beendet haben. Sie haben nun die Möglichkeit, sich selbst für das Amt des Schöffen zu bewerben oder andere geeignete Personen vorzuschlagen. Sie können Ihre Vorschläge bis zum 31. März 2023 schriftlich an die

Stadt Beelitz
Berliner Straße 202
14547 Beelitz

richten, (gern auch per Fax: 033 204 – 39 1 35 oder per E-mail: zado@beelitz.de ) oder bei Herrn Torsten Zado, Rathaus, Obergeschoss, Zimmer: 203, persönlich abgeben.

Von Ihnen werden folgende Angaben benötigt:

Familienname (Geburtsname, wenn dieser anders als der Familienname lautet):

Vorname:

Geburtsort (mit Angabe des Landkreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes):

Geburtstag:

Beruf (bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst mit Angabe des Tätigkeitsbereiches):

Anschrift (mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer):

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Zado persönlich oder telefonisch, Tel.: 033 204 – 39 1 60, zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Schöffenamt erhalten Sie auch auf der Internetseite: www.schoeffen-bb.de.

Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung an das Jugendamt des Landkreises Potsdam –Mittelmark (Tel.: 03328 3180). Bewerbungsformulare sind im Internet auf den o.g. Seiten abrufbar.

 

Auszug aus der

 

Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Ministerin der Justiz, des Ministers des Innern und für Kommunales, der Ministerin für Bildung, Jugend und Sport und des Ministers für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

 

zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

 

vom 06. Dezember 2022 (3221-I.025) (JMBl. Nr. 12 – 32. Jahrgang – S. 128 – Potsdam, 15. Dezember 2022)

2.4 Das Schöffenamt kann nach § 31 GVG nur von Deutschen versehen werden.

2.5 In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen:

2.5.1 Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, und zwar

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

2.5.2 Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, und zwar

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

2.5.4 Personen, die gemäß § 44a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, das sind Personen, die

  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiterin oder hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129) oder als diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nach § 6 Absatz 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den vorgeschlagenen Personen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (§ 44a Absatz 2 DRiG). Soweit die für die anstehende Schöffenwahl vorgeschlagenen Personen bereits in vorangegangenen Wahlperioden vorgeschlagen worden sind und eine entsprechende Erklärung nach § 44a Absatz 2 in Verbindung mit § 44a Absatz 1 Nummer 2 DRiG abgegeben haben, ist keine (erneute) Erklärung einzuholen. Gleiches gilt für vorgeschlagene Personen, die nach dem 30. November 1971 geboren worden sind. Eine Erklärung nach § 44a Absatz 2 in Verbindung mit § 44a Absatz 1 Nummer 1 DRiG ist für jede Wahlperiode erforderlich.

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