Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer

Kurzinformation

Die Zweitwohnungssteuer wird auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben. Mit ihr werden Wohnungsinhaber an den Kosten für das Vorhalten der kommunalen Infrastruktur beteiligt. Ein weiteres lenkungspolitisches Ziel, das mit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer verfolgt wird, ist die Verbesserung des Angebotes auf dem Wohnungsmarkt, indem die Attraktivität des Innehabens von Zweitwohnungen verringert wird.

Steuerpflichtig ist der Wohnungsinhaber, sei es als Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigtem. Als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung gelten Wohnungen, die über mindestens 25 m² Wohnfläche und mindestens ein Fenster, Strom- und Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung verfügen. Die Steuerpflicht entsteht jeweils am 1. Januar bzw. ab dem 1. des Monats, der auf den Monat der Inbesitznahme folgt. Die Höhe der Steuer beträgt 15 % der Jahresnettokaltmiete.

Rechtsgrundlagen

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Ansprechpartner
Kämmerei

Herr Brunke
Telefon: (033204) 39176
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