Anmeldung Hauptwohnung

Kurzinformationen
Eine Hauptwohnung ist für ledige Einwohner die vorwiegend benutzte Wohnung. Eine Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in dessen Wohnung die Minderjährigen einziehen. Es besteht keine Abmeldepflicht bei der bisherigen Meldebehörde, sondern nur eine Anmeldepflicht bei Ihrer neuen zuständigen Meldebehörde. Bei Verzug in das Ausland oder bei der Aufgabe von Wohnungen innerhalb des Bundesgebietes ohne Bezug einer neuen Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.

Anmeldung der Hauptwohnung
Meldepflichtige Personen, die eine Wohnung in der Gemeinde nach Zuzug aus dem Bundesgebiet bzw. aus dem Ausland beziehen, müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Zuzug anmelden. Bei Zuzug einer Familie kann eine volljährige Person die Anmeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen. Bei jeder Anmeldung muss eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden. Diese Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug/Auszug ist bei jeder Anmeldung und in wenigen Fällen auch bei der Abmeldung (z.B. Wegzug ins Ausland) vorzulegen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Vermieters, Name und Anschrift des Eigentümers, Einzugsdatum bzw. Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen. Für Binnenschiffer und Seeleute, Soldaten mit weniger als zweijähriger Dienstzeit und ähnliche Dienstverhältnisse, Aufenthalte in Beherbergungsstätten und Krankhäusern/Heimen sind gesonderte Regelungen zu beachten. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichtigen zu erfüllen.

Rechtsgrundlagen
Bundesmeldegesetz

Notwendige Unterlagen

  • vollständig ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung nach §19 Bundesmeldegesetz
  • Personalausweis und/oder Reisepass
  • Alle Dokumente (z.B. Kinderausweise/-pässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger
  • bei ausländischen Personen: Pass / ID-Card bei EU-Bürgern

Fristen
2 Wochen

Kosten
keine

Wohnungsgeberbescheinigung

Ansprechpartner

Frau Demko
Telefon: (033204) 391203
E-Mail senden

Frau Brückner
Telefon: (033204) 391201
E-Mail senden

Frau Laue
Telefon: (033204) 391202
E-Mail senden

Frau Wilke
Telefon: (033204) 391205
E-Mail senden

Abmeldung Hauptwohnung

Abmeldung der Hauptwohnung
Die Abmeldung kann durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen. Die Abmeldung kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden. Der Meldeschein muss vollständig ausgefüllt und von der meldepflichtigen Person unterschrieben sein. Eine Abmeldung ist jedoch frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.

Rechtsgrundlagen
Bundesmeldegesetz

Notwendige Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein.
  • Wohnungsgeberbescheinigung nach §19 Bundesmeldegesetz
  • Personalausweis oder Reisepass bei Vorsprache.
  • bei ausländischen Personen: Pass / ID-Card bei EU-Bürgern

Fristen
2 Wochen

Kosten
keine

Ansprechpartner

Frau Demko
Telefon: (033204) 391203
E-Mail senden

Frau Brückner
Telefon: (033204) 391201
E-Mail senden

Frau Laue
Telefon: (033204) 391202
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Frau Wilke
Telefon: (033204) 391205
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