Gewerbeangelegenheiten
Kurzinformationen
Das Gewerbeamt nimmt Gewerbean-, um- oder abmeldung entgegen, bearbeitet Anträge auf gewerberechtliche Erlaubnisse (z.B. Reisegewerbe, Erlaubnisse nach § 34c der GewO, Marktfestsetzungen) und überwacht die gewerbliche Tätigkeit in der Gemeinde nach der Gewerbeordnung. Es nimmt Aufgaben nach dem Jugendschutzgesetz wahr.
Beschreibung
Die gewerberechtlichen Aufgaben sind zu unterscheiden von Aufgaben der Gewerbeaufsicht. Gewerbeaufsichtliche Vorschriften dienen dem Schutz von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz und werden vom Landesamt für Arbeitsschutz wahrgenommen.
Rechtsgrundlagen
Gewerbeordnung (GewO)
Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (Jugendschutzzuständigkeitsverordnung- JuSchZV)
Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) Vom 27. November 2006
Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) vom 16. August 2023
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis
- bei juristischen Personen zusätzlich der Auszug aus dem Handelsregister
- bei der Anmeldung eines Handwerks ist die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich
- Soll ein erlaubnispflichtiges Gewerbe angemeldet werden sind weitere Unterlagen erforderlich.
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Frau Höfler
Telefon: (033204) 39183
E-Mail senden
Herr Rother
Telefon: (033204) 39181
E-Mail senden
Gewerbe anmelden
Anzeige (=Anmeldung) des Beginns eines stehenden Gewerbes.
Beschreibung
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzuzeigen sind weiterhin die Verlegung des Betriebs, der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes sowie die Betriebsaufgabe.
Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende selbst. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft der vertretungsberechtigte Geschäftsführer (GmbH) bzw. der Vorstand (AG).
Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Die Gewerbeanmeldung schließt nicht eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjektes ein. Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 54 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen
§§ 14 und 15 Gewerbeordnung (GewO)
Notwendige Unterlagen
- bei persönlicher Erstattung der
Anzeige: - Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung:
- Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des
Bevollmächtigten - ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur
Gewerbeanmeldung (bei persönlichem Erscheinen des
Gewerbetreibenden i. d. R. nicht erforderlich). - bei juristischen Personen:
- Kopie des aktuellen Registerauszuges (z. B. Handelsregister,
Genossenschafts- oder Vereinsregister) bzw. Kopie des
Gesellschafterbeschlusses und der Anmeldung beim Amtsgericht - Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages
- Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns,
sofern Gewerbeanzeige vor der Eintragung des Unternehmens in das
Handelsregister erfolgt, wie z. B. bei einer „GmbH i.G.“. - ggf. Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Kosten
natürliche Person: 30 €
juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: 55 €
für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: 15 €
beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für
jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10 €
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Frau Höfler
Telefon: (033204) 39183
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Formulare
Gewerbe abmelden
Kurzinformationen
Anzeige der Beendigung (=Abmelden) eines stehenden Gewerbes.
Beschreibung
Die endgültige Aufgabe eines stehenden Gewerbetriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle ist der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).
Die Abmeldung nur eines Teils der ausgeübten Tätigkeit ist nicht anzeigepflichtig. Sie kann jedoch als freiwillige Meldung (Korrektur unrichtig gewordener Daten) kostenfrei vorgenommen werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 14 und 15 Gewerbeordnung (GewO)
Notwendige Unterlagen
- bei persönlicher Erstattung der Anzeige:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung:
- Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
Kosten
Bescheinigung der Gewerbeabmeldung: 10 €
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Frau Höfler
Telefon: (033204) 39183
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Formulare
Gewerbeabmeldung
Gewerbe ummelden
Kurzinformationen
Anzeige wesentlicher Änderungen(=Ummelden) eines stehenden Gewerbebetriebes, insbesondere Verlegung des Standorts und Änderung des Gewerbegegenstandes.
Beschreibung
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereiches einer Behörde, ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist durch den Gewerbetreibenden der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen. Das Unterlassen der Anzeige zur Ummeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende selbst. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft der vertretungsberechtigte Geschäftsführer (GmbH) bzw. der Vorstand (AG).
Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Die Gewerbeummeldung schließt nicht eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjektes ein. Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 54 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Notwendige Unterlagen
- ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeummeldung
- ausgefülltes Beiblatt zur Ummeldung bei mehreren Geschäftsführern
- bei persönlicher Erstattung der Anzeige:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung:
- Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
- bei juristischen Personen:
- Kopie des aktuellen Registerauszuges (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister) bzw. Kopie des Gesellschafterbeschlusses und der Anmeldung beim Amtsgericht
- Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages
- Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns, sofern Gewerbeanzeige vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister erfolgt, wie z. B. bei einer „GmbH i.G.“.
Kosten
natürliche und juristische Personen: 25 €
beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10 €
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Frau Höfler
Telefon: (033204) 39183
E-Mail senden
Formulare
Gewerbeummeldung