Gaststättengewerbe

Gaststättengewerbe, vorübergehendes
Gaststättengewerbe anzeigen

Kurzinformationen
„Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes – Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang), der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige…“
Beschreibung
Die Beantragung zur Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes muss auf einem Formblatt erfolgen, muss eigenhändig unterschrieben sein und kann per Post oder gerne auch per Mail zugesandt werden.

Für Veranstaltungen, die in Gebäuden stattfinden, muss die Zustimmung des Bauaufsichtsamtes durch die Gewerbebehörde eingeholt werden.

Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung (GewO)

Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem
Brandenburgischen Gaststättengesetz (Brandenburgische
Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung- BbgGastGZV)

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des
Ministers für Wirtschaft (MWGebO) vom 3. Nov. 2008

Notwendige Unterlagen
Antrag

Fristen
3 – 5 Tage

Kosten
32 €

Ansprechpartner
Ordnungsamt

Frau Höfler
Telefon: (033204) 39183
E-Mail senden

Herr Rother
Telefon: (033204) 39181
E-Mail senden

Formulare

Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes