Ausgleichsbetrag

Ausgleichsbetrag

Kurzinformationen

Mit der Sanierung der historischen Beelitzer Altstadt über die vergangenen Jahre wurde das Stadtbild bereits wesentlich aufgewertet und das Wohnumfeld für alle Bürger verbessert. Die Stadt hat sich damit zum attraktiven Wohn-, Geschäfts- und Tourismusstandort entwickelt.

Die Sanierung der Altstadt wird voraussichtlich 2025 abgeschlossen sein. Mit dem Abschluss der Sanierung verlangt der Gesetzgeber, dass von den Grundstückseigentümern im Sanierungsgebiet Ausgleichsbeträge auf die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung erhoben werden.

Laut § 154 Baugesetzbuch (BauGB) müssen sich Personen, die über Grundeigentum im Sanierungsgebiet verfügen, an den Kosten der Sanierung beteiligen. Das heißt, dass sie zur Zahlung eines sogenannten Ausgleichsbetrags verpflichtet sind. Die Erhebung des Ausgleichsbetrags liegt nicht im Ermessen der Stadt Beelitz, sondern ist vom Gesetzgeber im Baugesetzbuch vorgeschrieben.

Der Ausgleichsbetrag wird nur für die Bodenwerterhöhung erhoben, die infolge der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen eingetreten ist. Demnach zahlen die Eigentümer mit dem Ausgleichsbetrag nicht die Kosten der Sanierung, sondern gleichen den für Sie dadurch entstandenen Vorteil der Bodenwertsteigerung aus.

Die Zahlung des sogenannten Ausgleichsbetrags erfolgt nach Abschluss des Sanierungsverfahrens. Alternativ haben Eigentümerinnen und Eigentümer im Sanierungsgebiet die Möglichkeit, im Vorwege eine freiwillige Ablöse mit der Stadt Beelitz zu vereinbaren.

Höhe des Ausgleichsbetrags

Ihr Ausgleichsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Bodenwert, der sich am Ende der Sanierung für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung nicht durchgeführt worden wäre (Ausgangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die Neuordnung am Ende der Sanierung aufgrund durchgeführter Maßnahmen ergibt (Endwert). Für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wird jedoch nur die sanierungsbedingte Wertsteigerung angesetzt.

Vorzeitige Ablöse

Gemäß §154, Abs. 3 BauGB können Eigentümer bereits im Vorfeld dieser formellen Mitteilung der Stadt Beelitz eine freiwillige Vereinbarung treffen und den Ausgleichsbetrag vorzeitig ablösen.

Die vorzeitige Ablösung hat für Sie den Vorteil, dass Ihnen die Stadt Beelitz anbieten kann, abhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung, eine Abzinsung auf den Ausgleichsbetrag zu erhalten.

Wenn Sie erfahren möchten, wie hoch der Ausgleichsbetrag zum jetzigen Zeitpunkt für Ihr Grundstück sein wird, reichen Sie bitte zunächst unverbindlich einen Antrag auf Ablösung bei der Stadt ein. Erst wenn Sie sich entschieden haben, den Ausgleichsbetrag zu zahlen, werden wir dies schriftlich mit Ihnen vereinbaren.

Geltungsbereich Sanierungsgebiet (Klick zum Vergrößern)

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch § 152 ff (BauGB)
Bekanntmachung der Verlängerung der Sanierungsmaßnahme

Ansprechpartner

Frau Hirsch
Telefon: (033204) 391-67
E-Mail senden

Sanierungsträger Stadtkontor GmbH
Herr Kaden
Tel: (0331) 74357-15
E-Mail senden

https://www.stadtkontor.de/beelitz/

Formulare und Merkblätter

Antrag auf vorzeitige Ablösung