Amtliche Beglaubigung
Amtliche Beglaubigungen von Kopien / Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.
Die zu beglaubigende Unterschrift unter einem Schriftstück muss in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet werden (persönliches Erscheinen ist zwingend erforderlich). Das unterschriebene Schriftstück muss zur Vorlage bei einer anderen berechtigten Behörde oder sonstigen Stelle benötigt werden.
Für die Beglaubigung von Schriftstücken, müssen diese in deutscher Sprache und im Original zur Bearbeitung vorgelegt werden.
Beglaubigt werden Kopien von:
- Schulzeugnissen, Diplomen, Facharbeiterzeugnissen
- Approbationsurkunden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden
- Privatzeugnissen und Arbeitszeugnissen bzw. Beurteilungen (zur Vorlage bei einer Behörde)
- SV-Büchern
- Schwerbehindertenausweisen
- Personalausweisen, mit dem Vermerk: „Gilt nicht als Personalausweisersatz“
- Reisepässen, mit dem Vermerk: „Gilt nicht als Reisepassersatz“
- Zivildienstbescheinigungen
- Deutschen Schriftstücken für deutsche Botschaften im Ausland
Nicht beglaubigt werden:
- Schriftstücke, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden bzw. nicht für eine Behörde bestimmt sind (-> Notar)
- Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind ( -> Beglaubigungsstellen für Auslandsbeglaubigungen der zuständigen Bundesländer)
- Ausländische Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Inland bestimmt sind ( -> zuständiges Konsulat – siehe unter Download / Links – Vertretungen anderer Staaten in Deutschland)
- Übersetzungen von fremdsprachigen Schriftstücken (auch nicht vom amtlich bestellten Dolmetscher)
- Führerscheine
- Fahrzeugpapiere
- Jagdscheine
- Fischereischeine
- Handwerkskarten
- Betreuerausweise (-> bitte dem Amtsgericht vorlegen)
- Wehrdienst-Bescheinigungen
- Bootsführerscheine / -segelscheine (-> bitte der Wasserschutzpolizei vorlegen)
- zivilrechtliche Verträge
- Kopien von Negativen
- Kopien, die nicht vom Original zu unterscheiden sind, z.B. auch Farbkopien (-> in diesen Fällen sich bitte an die ausstellende Behörde wenden)
- bei Zuständigkeit einer anderen Behörde, z.B. Katasterangelegenheiten oder Personenstandsangelegenheiten
- Geburtsurkunden können nur im Geburts-Standesamt erneut ausgestellt werden und werden durch keine andere Behörde beglaubigt
- Schriftstücke mit Änderungen, Durchstreichungen, Löschungen, unleserlichen Passagen oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Heimatpass bei ausländischen Staatsangehörigen
- Originaldokument für die Beglaubigung von Kopien
Fristen
Die Beglaubigung wird sofort vorgenommen. Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der zu beglaubigenden behördlichen Schriftstücke.
Kosten
- je Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 2,00 EUR
- je Beglaubigung von Urkunden, Abschriften und Ablichtungen 3,00 EUR
Ansprechpartner
Frau Demko
Telefon: (033204) 391203
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Frau Brückner
Telefon: (033204) 391201
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Frau Laue
Telefon: (033204) 391202
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Frau Wilke
Telefon: (033204) 391205
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