Überwachungszone nach Geflügelpest-Ausbruch in TF

03_Karte ÜZ PM fertig

Überwachungszone nach Ausbruch der Geflügelpest ab 4.2.2026

In einem Geflügelbestand im Landkreis Teltow-Fläming wurde der Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest amtlich festgestellt. Um den Seuchenbestand wurde eine Schutzzone und eine Überwachungszone festgelegt, die auch in den Landkreis Potsdam-Mittelmark reicht.

Die Überwachungszone wird  für folgendes Gebiet festgelegt:
• Gemeinde Nuthetal mit Teilen der Gemarkungen Saarmund, Fahlhorst, Nudow und mit der Gemarkung Tremsdorf
• Gemeinde Michendorf mit Teilen der Gemarkungen Fresdorf, Wildenbruch und mit der Gemarkung Stücken
• Gemeinde Seddiner See mit Teilen der Gemarkungen Kähnsdorf und Seddin
• Stadt Beelitz mit Teilen der Gemarkungen Schlunkendorf, Zauchwitz, Schönefeld, Rieben und mit der Gemarkung Körzin
Die genaue Lage der Überwachungszone ist der als Anlage dieser Verfügung beigefügten
Karte, die Bestandteil dieser Tierseuchenallgemeinverfügung ist, zu entnehmen.

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

1. Anzeigepflicht: Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer
Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen.(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 GeflPestSchV)

2. Verbringungsverbot: Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden:
– Gehaltene Vögel,
– Fleisch von Geflügel und Federwild,
– Eier,

Folgende Erzeugnisse dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden.
Im Einzelnen sind dies:
– Häute, Felle, Wolle, Borsten
– Gülle, einschl. Mist und benutzter Einstreu

Ausgenommen hiervon sind
– Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687, das
sind insbesondere Fleisch und Milch, die in bestimmter Weise behandelt wurden. Einzelheiten können beim Veterinäramt erfragt werden.
– Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der einer Behandlung nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden, das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren.

– Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, d. h. vor dem 19.11.2025 gewonnen oder erzeugt wurden.

– Erzeugnisse, die in der Schutz- oder Überwachungszone hergestellt
wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der
Schutzzone gehalten wurden.
– Erzeugnisse, die in der Überwachungszone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Sperrzone (Schutz- und
Überwachungszone) gehalten wurden.
– Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse.
– Von den Ausnahmen kann abgesehen werden für Erzeugnisse, die nicht eindeutig von unzulässigen Erzeugnissen getrennt waren oder
epidemiologische Nachweise auf eine Übertragungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse hindeuten – Art. 27 Abs. 4 der VO (EU) 2020/687)

3. Absonderung zum Schutz vor dem Kontakt mit Wildvögeln und Einträgen/
Aufstallungsgebot:
Wer Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner oder Laufvögel) hält, hat diese Tiere von
wildlebenden Vögeln abzusondern. Die gehaltenen Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die
aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln
gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. (Art. 25 Abs. 1 a) und Art. 40 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 71 VO (EU)
2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 GeflPestSchV)

4. Eigenüberwachung:
Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf
Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der
Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung unverzüglich telefonisch
mitzuteilen (Tel. 033841 533 271 / vetamt@potsdam-mittelmark.de). (Art. 25 Abs. 1 b) und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

5. Schadnagerbekämpfung:
Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den
Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen. (Art. 25 Abs. 1 c) und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

6. Tierhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind geeignete
Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden (z. B. die auf der Webseite des DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Mittel).
(Art. 25 Abs. 1 d) und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

7. Hygienemaßnahmen:
Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im
Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgende
Maßnahmen:
– Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder
Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60
°C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.
– Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

8. Aufzeichnungspflicht:
Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinäramt auf
Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Tierhaltung hatten.
(Art. 25 Abs. 1 f) und Abs. 2 und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

9. Tierkörperbeseitigung:
Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den
Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 bei folgendem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen:
Secanim GmbH, Rauhes Gehege 1, 39307 Genthin, Tel.: 03933 93300
(Art. 25 Abs. 1 g) und Abs. 2 und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

10. Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 4 und § 27 Abs. 4 Nr. 3
GeflPestSchV)

11. Veranstaltungen:
Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 6 und § 27 Abs. 4 Nr. 4
GeflPestSchV)

12. Transport:
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel
und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit
denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. (Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 7 und § 27 Abs. 4 Nr. 5
GeflPestSchV)