Übergangsweise neue Schornsteinfeger zuständig
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk PM 099 im Landkreis Potsdam-Mittelmark, Herr Ronny Sterczyk, kann aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit als Kehrbezirksinhaber nicht mehr ausüben. Das teilt der Landkreis Potsdam-Mittelmark mit.
Derzeit läuft ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Neubesetzung des Kehrbezirks zum 01.08.2026. Für die Übergangszeit wurde eine Vertreterregelung getroffen und in diesem Rahmen der Kehrbezirk wie folgt u.a. aufgeteilt:
Zuständig für die Orts- bzw. Gemeindeteile: Beelitz, Reesdorf, Schäpe, Schlunkendorf und Schönefeld der Stadt Beelitz:
Kehrbezirksinhaber PM 096 – Herr Ralf Pahlke,
Funk-Nr.: 0172 386 5912,
E-Mail: bsmpahlke@web.de
Postanschrift: 14552 Michendorf OT Wildenbruch, Am Mirabellenbaum 8
Zuständig für den Ortsteil Beelitz-Heilstätten der Stadt Beelitz:
Kehrbezirksinhaber PM 100 – Herr Kristian Titsch,
Tel.-Nr.: 033207 544 67
E-Mail: kristiantitsch@t-online.de
Postanschrift: 14550 Groß Kreutz (Havel) OT Groß Kreutz, Alte Gartenstraße 2
Die vorbezeichneten Vertreter wurden im Rahmen der Vertreteranordnung mit der Wahrnehmung der hoheitlichen Tätigkeiten im Kehrbezirk PM 099 betraut. Sie agieren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für Tätigkeiten wie Feuerstättenschauen sowie die Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte und/oder der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage vor Inbetriebnahme nach Neuerrichtung („Bauabnahmen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen“). Darüber hinaus überwachen Sie die Einhaltung der Fristen aus den Feuerstättenbescheiden.
Die zeitlichen Kapazitäten der Vertreter werden begrenzt sein. Die Abarbeitung der hoheitlichen Tätigkeiten erfolgt nach Dringlichkeit. Es wird in diesem Rahmen auch nicht vollumfänglich gewährleistet sein, dass die freien, durch Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten, für deren Veranlassung der Eigentümer eines Grundstücks eigenverantwortlich ist, insbesondere er ein Wahlrecht hat, welche Firma er mit der Ausführung beauftragt, vom Schornsteinfegerbetrieb des Vertreters mitbearbeitet werden, wie es sonst die gängige Praxis ist.
Grundstückeigentümer mit Gebäuden, in denen Feuerungsanlagen betrieben werden, die entsprechend Festlegung im Feuerstättenbescheid im Vertreterzeitraum kehr-, überprüfungs- bzw. messpflichtig durch eine Schornsteinfegerfirma sind, werden daher gebeten, die Vorgehensweise mit dem jeweiligen Vertreter abzustimmen oder ihm den Nachweis über die fristgerechte Ausführung der Arbeiten über ein Formblatt und ggf. die Messbescheinigung, welche der ausführende Schornsteinfegerbetrieb ausstellt, zu übermitteln.
Bei Fragen können Sie hiesige zuständige Behörde unter der Tel.-Nr. 03327 739 287 kontaktieren.

