Nachbeurkundung im Ausland geschlossener Ehe

Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland vor einer offiziellen Stelle die Ehe geschlossen haben, können Sie die Eheschließung bei einem deutschen Standesamt in das Eheregister eintragen lassen.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig. Durch die Nachbeurkundung wird die Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung geprüft.

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können den Antrag auf Beurkundung im Eheregister entweder direkt beim zuständigen Standesamt ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland oder über die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.

Deutsche, die nie in Deutschland einen Wohnsitz hatten, stellen den Antrag beim zuständigen Standesamt I in Berlin.

Antragsberechtigt ist jeder Ehepartner. Sollten beide Ehepartner verstorben sein, dann sind die Eltern oder die Kinder der Ehepartner antragsberechtigt.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen benötigt werden, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

Die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Unterlagen können nicht als verbindlich angesehen werden, da es vielfältige Fallkonstellationen gibt.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe geschlossen haben:

  • Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung (mündlich zur Niederschrift oder schriftlich)
  • Personalausweis oder Reisepass beider Ehepartner
  • aktuelle, erweiterte Meldebescheinigung aus dem Einwohnermeldeamt (nicht älter als 14 Tage)

Wenn Sie in Beelitz oder in der Gemeinde Seddiner See wohnen, beantragen wir für Sie diese Bescheinigung im Einwohnermeldeamt. Das Einwohnermeldeamt sendet Ihnen hierrüber einen separaten Gebührenbescheid zu. Wer seinen Hauptwohnsitz außerhalb von Beelitz oder der Gemeinde Seddiner See hat, ist aufgefordert, sich diese Bescheinigung selber zu beschaffen.

  • aktueller, beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate)

Diese ist im Standesamt des Geburtsortes zu beantragen. Damit ist nicht Ihre Geburtsurkunde gemeint!

  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
  • Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft, sofern der Vater nicht bereits in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen wurde

Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:

  • Eheurkunde/ Lebenspartnerschaftsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder

beglaubigter Ausdruck aus dem Ehe-/ Lebenspartnerschaftsregister

Bitte beantragen Sie diese Abschrift im Standesamt der vorherigen Eheschließung.

Wenn Ihr/e frühere/r Partner/-in inzwischen verstorben ist, benötigen Sie zusätzlich:

  • Sterbeurkunde des früheren Partners

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

 Insbesondere bei Beteiligung ausländischer Staatsangehörigkeit bitten wir um vorherige Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon.

Die Dokumente sind vorab vollständig und im Original im Büro des Standesamtes abzugeben oder können in den Hausbriefkasten eingeworfen werden. Gern können Sie das das nachfolgende Formular dafür nutzen.

Sämtliche Originale erhalten Sie im Zuge der Ausstellung der Eheurkunde zurück.

Hinweise

Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig.

Wenn Sie fremdsprachige Urkunden einreichen, benötigen wir grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.

Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille). In einem solchen Fall werden wir Sie darauf aufmerksam machen.

Rechtsgrundlagen

§ 9, 15, 16, 34, 41 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Art. 6, 11, 10, 13, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz
Staatsangehörigkeitsgesetz
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Konsulargesetz
ausländische Gesetze (Sachrecht)

Kosten

Die Gebühren werden gemäß der „Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales“ (GebOMIK) berechnet.

  • Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe 95,00 €
  • wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich 32,00 € je ausländisches Recht
  • Eheurkunde 16,00 €, jede weitere 8,00 €
  • ggf. Erklärung zur Namensführung nach der Eheschließung 43,00 €

Bitte beachten Sie, dass aufgrund verschiedener Fallkonstellationen weitere Gebühren anfallen können.

Ansprechpartner

Frau Schirbel, Herr Koch

Telefon: 033204/ 391-86
Telefax: 033204/ 391-87

E-Mail: standesamt@beelitz.de

Formulare

Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister