Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt
Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag nachbeurkundet werden, wenn jemand durch Abstammung, Einbürgerung oder Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose AusländerInnen und ausländische Flüchtlinge.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig. Die deutsche Geburtsurkunde gilt auch als Nachweis der Namensführung des Kindes.
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können den Antrag auf Beurkundung im Geburtenregister entweder direkt beim zuständigen Standesamt ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland oder über die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.
Deutsche, die nie in Deutschland einen Wohnsitz hatten, stellen den Antrag beim zuständigen Standesamt I in Berlin.
Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt
- Eltern, jeder Elternteil für sich
- das im Ausland geborene Kind
- dessen Ehepartner oder Ehepartnerin
- dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin
- dessen Kinder
Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt (mündlich zur Niederschrift oder schriftlich)
- Personalausweis und/ oder Reisepass der Kindeseltern, ggf. des Kindes
- Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- Geburtsurkunde des Kindes, ggf. mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- Geburtsurkunden der Eltern, ggf. mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
Wenn die Mutter verheiratet ist oder war, zusätzlich:
- Eheurkunde, ggf. mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- Nachweis über deren Auflösung (Scheidung oder Tod)
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, zusätzlich:
- Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
- Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Insbesondere bei Beteiligung ausländischer Staatsangehörigkeit bitten wir um vorherige Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon.
Die Dokumente sind vorab vollständig und im Original im Büro des Standesamtes abzugeben oder können in den Hausbriefkasten eingeworfen werden. Gern können Sie das das nachfolgende Formular dafür nutzen.
Sämtliche Originale erhalten Sie im Zuge der Ausstellung der Geburtsurkunde zurück.
Hinweise
Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig.
Wenn Sie fremdsprachige Urkunden einreichen, benötigen wir grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.
Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille). In einem solchen Fall werden wir Sie darauf aufmerksam machen.
Rechtsgrundlagen
§ 31, 33, 34 Personenstandsverordnung (PStV)
§ 9, 10, 36 Personenstandsgesetz (PStG)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Gebühren
Die Gebühren werden gemäß der „Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales“ (GebOMIK) berechnet.
- Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt 84,00 €
- wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich 32,00 € je ausländisches Recht
- Geburtsurkunde 16,00 €, jede weitere 8,00 €
- Erklärung zur Namensführung 43,00 €
Ansprechpartner
Frau Schirbel, Herr Koch
Telefon: 033204/ 391-86
Telefax: 033204/ 391-87
E-Mail: standesamt@beelitz.de
Formulare
*Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister