Fahrkostenerstattung

Fahrtkostenerstattung für Schüler beantragen

Kurzinformationen

  • Voraussetzung für die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses ist der Besuch des nächstgelegenen Oberstufenzentrums bzw. der nächstgelegenen beruflichen Ersatzschule sowie die Überschreitung der Entfernungsgrenze
  • in der Primarstufe von 2,0 km,
  • in der Sekundarstufe I von 4,5 km und
  • in der Sekundarstufe II von 6,0 km.
  • Es gilt der Fußweg in der einfachen Entfernung von der Haustür bis zum Eingang der Schule.
  • Nicht anspruchsberechtigt sind Schülerinnen, Schüler und Auszubildende der Oberstufenzentren, denen eine Ausbildungs- oder Arbeitsvergütung gezahlt wird.

Beschreibung
Die notwendigen Fahrtkosten werden bei Vorliegen der Voraussetzungen abzüglich des Eigenanteils, bei einkommensschwachen Personensorgeberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern in voller Höhe zurückerstattet. Der Antrag auf Erstattung der Fahrkosten muss vor Beginn des Erstattungsanspruchs gestellt werden und kann per Post zugesandt werden. Abrechnungstermine für die Fahrtkosten sind der 01. April bzw. 01. Oktober des Jahres.

Für Schülerinnen und Schüler, für die auf Grund der Entfernung zwischen ihrer Hauptwohnung und den jeweils zuständigen bzw. nächstgelegenen oder nächsterreichbaren Schulen eine Unterbringung am Schulort notwendig ist, werden die Kosten in der Primarstufe und der Sekundarstufe I für wöchentliche und in der Sekundarstufe II für 14-tägige Familienheimfahrten erstattet. Notwendig im Sinne dieser Satzung ist die Unterbringung am Schulort, wenn die tägliche Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) mit öffentlichen Verkehrsmitteln 3 Stunden überschreitet.

Rechtsgrundlagen

§ 112 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz- BbgSchulG)

(Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten)

Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten beim Besuch
    Oberstufenzentren und beruflichen Ersatzschulen, mit Bestätigung
    der besuchten Schule (Stempel und Unterschrift)
  • Originalfahrausweise bei Abrechnung der Fahrtkosten nach
    Bewilligung
  • evtl. Sozialhilfebescheide / Befreiung von der
    Rundfunkgebührenpflicht bei der zu Grunde gelegten
    Einkommensgrenze (s. Befreiungsverordnung in der jeweils
    gültigen Fassung)

Fristen
01. April bzw. 01. Oktober des Jahres

Kosten
keine

Ansprechpartner
Hauptamt

Frau Uhl
Telefon: (033204) 39142
E-Mail senden

Formulare


Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten (allgemein)