Selbstbestimmungsgesetz

Anmeldung und Abgabe einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Ab November 2024 können Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, mittels Erklärung gegenüber dem Standesamt diesen ändern lassen. Der geführte Geschlechtseintrag kann ersetzt oder gestrichen werden. Gleichzeitig ist ein oder sind mehrere Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen muss drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden.

Die Anmeldung muss schriftlich oder persönlich erfolgen. Eine Anmeldung mittels Telefon oder E-Mail ist nicht möglich.

Die Anmeldung kann in jedem Standesamt erfolgen. Jedoch ist dabei zu beachten, dass die Erklärung bei demselben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte.

Nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist kann binnen von sechs Monaten die Erklärung abgegeben werden. Andernfalls muss die Anmeldung erneut abgegeben werden.

Die Abgabe der Erklärung erfordert die persönliche Vorsprache beim Standesamt. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie vom zuständigen Geburtsstandesamt förmlich entgegengenommen wurde.

Vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der Erklärung kann keine erneute Erklärung abgegeben werden (Sperrfrist). Eine erneute Anmeldung ist drei Monate vor Ende der Sperrfrist möglich. Dies gilt nicht für Minderjährige. Eine Rückwahl zum vorherigen Geschlecht führt automatisch zum vorherigen Vornamen.

Was kann geändert werden?

Geschlechtseintrag:

kann in männlich, weiblich oder divers geändert,

oder

gestrichen werden.

Vornamen:

Mit Abgabe der Erklärung sind Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Es ist mindestens ein neuer Vorname zu bestimmen. Es können jedoch bis zu maximal fünf neue Vornamen bestimmt werden.

Wer den Geschlechtseintrag „männlich“ wählt, kann männliche Vornamen, Vornamen, die beiden Geschlechtern zuzuordnen sind oder eine Kombination aus beiden zuvor genannten Möglichkeiten wählen. Eine Kombination aus männlichen und weiblichen Vornamen ist nicht möglich.

Wer den Geschlechtseintrag „weiblich“ wählt, kann weibliche Vornamen, Vornamen, die beiden Geschlechtern zuzuordnen sind oder eine Kombination aus beiden zuvor genannten Möglichkeiten wählen. Eine Kombination aus männlichen und weiblichen Vornamen ist nicht möglich.

Wer den Geschlechtseintrag „divers“ wählt oder streichen lässt, kann männliche oder weibliche Vornamen sowie beliebige Kombination daraus wählen.

Wer darf eine Erklärung abgeben?

Grundsätzlich kann jede Person eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgeben, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht.

Sollten Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie eine Erklärung abgeben, wenn Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis oder eine blaue Karte EU besitzen.

Wenn Ihr Aufenthaltstitel innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Erklärung gemäß § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes widerrufen wird und dies zur Ausreisepflicht nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes führt, bleiben die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.

Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können selbst keine Erklärung abgeben. Die Erklärung wird durch den/die gesetzlichen Vertreter abgegeben. Der Erklärung des/der gesetzlichen Vertreter muss das Kind bzw. der Jugendliche zustimmen.

Als gesetzlicher Vertreter müssen Sie sich vor der Erklärung beraten lassen. Sie können sich von Personen beraten lassen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind.

Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Erklärung selbst abgeben, allerdings muss der gesetzliche Vertreter dieser Erklärung zustimmen. Wenn der gesetzliche Vertreter die Zustimmung verweigert, kann das Familiengericht, unter Beachtung des Kindeswohls, die Zustimmung ersetzen.

Als minderjährige Person müssen Sie sich vor der Erklärung beraten lassen. Sie können sich von Personen beraten lassen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind.

Bei volljährigen, geschäftsunfähigen Personen kann der Betreuer die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben. Dies muss jedoch vorher vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Anmeldeformular:

Bitte nutzen Sie das hierfür vorgesehene Anmeldeformular.

  • Identitätsausweis und gegebenenfalls Aufenthaltstitel:

Bei schriftlicher Anmeldung fügen Sie bitte Kopien Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses bei. Sofern Sie nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates verfügen, legen Sie bitte ebenfalls eine Kopie Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder der Blauen Karte EU bei.

  • aktueller, beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister:

Als Nachweis Ihrer aktuellen Namensführung benötigen wir einen aktuellen, beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Wenn Sie in Deutschland geboren sind oder Ihre Geburt bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet wurde, erhalten Sie diese bei dem entsprechenden Standesamt. Sollten Sie im Ausland geboren sein, muss die Urkunde durch einen Dolmetscher, einen Übersetzer übersetzt werden. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Eine Urkunde, die nicht in lateinischen Buchstaben verfasst ist, muss nach ISO-Norm transliteriert werden. Eine Übersetzung ist nicht notwendig, wenn Sie eine internationale Urkunde vorlegen, die auch in Deutsch verfasst ist und in der keine fremdsprachigen Vermerke eingetragen sind. Auch die Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.

Welche Unterlagen benötigt werden, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab – insbesondere bei ausländischer Staatsangehörigkeit.

Die oben beispielhaft aufgeführten Unterlagen können nicht als verbindlich angesehen werden, da es vielfältige Fallkonstellationen gibt.

 Da sich verschiedene Konstellationen ergeben und entsprechend weitere Unterlagen erforderlich sind, bitten wir diesbezüglich vorab per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit uns aufzunehmen.

Die Dokumente sind vorab vollständig und im Original im Büro des Standesamtes abzugeben oder können in den Hausbriefkasten eingeworfen werden oder per E-Mail zu übersenden (in diesem Fall sind die Dokumente im Original zum Termin mitzubringen). Gern können Sie das das nachfolgende Formular dafür nutzen.

 Hinweise

Jeder Vorgang ist individuell und erfordert eine entsprechende Beratung. Wir beraten Sie gerne, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen und der Namensführung.

Wenn Sie fremdsprachige Urkunden einreichen, benötigen wir grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.

Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille). In einem solchen Fall werden wir Sie darauf aufmerksam machen.

Rechtsgrundlagen

Selbstbestimmungsgesetz
§ 45 b Personenstandsgesetz (PStG)
Art. 7a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

Gebühren

Die Gebühren werden gemäß der „Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales“ (GebOMIK) berechnet.

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik

  • Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung 45,00 €

Ansprechpartner

Frau Schirbel, Herr Koch

Telefon: 033204/ 391-86
Telefax: 033204/ 391-87

E-Mail: standesamt@beelitz.de

Formulare

Schriftliche Anmeldung SBGG