Corona Soforthilfe zurückzahlen?!
Das neue Jahr 2022 ist wiederum mit neuen Herausforderungen gestartet. Viele Selbständige und Freiberufler wurden von einem Schreiben der ILB zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe überrascht. Ging man doch davon aus, dass es sich nach medialen und politischen Bekundungen um einen „nicht zurückzuzahlenden“ Zuschuss im Rahmen der Corona-Pandemie-Auswirkungen handeln würde.
Nach erfolgter Bundestagswahl nun das überraschende Schreiben, welches wiederum viele Betroffene vor existentielle Probleme stellt und dies bei leeren Ladengeschäften, diversen Hygieneauflagen und gesteigerten Energie- und Lebenshaltungskosten.
Das Schreiben der ILB benennt vorwiegend eine Frist bis zum 18.02.2022. Eine Nichtreaktion stellt keine gute Option dar. Auch stellt das Aufforderungsschreiben der ILB noch keinen Rückforderungsbescheid dar. Da die Frist naht, besteht die Möglichkeit zunächst eine Fristverlängerung bei der ILB zu beantragen. Gern können Sie sich kurzfristig mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl in Verbindung setzen, um sich zur möglichen Vorgehensweise beraten zu lassen und die weiteren Schritte abzustimmen. Sie sollten hierzu das damalige ausgefüllte Antragsformular, den Bewilligungsbescheid und das nunmehrige Aufforderungsschreiben der ILB vorlegen.
Ein Gastbeitrag von: Rechtsanwältin Antje Toepel-Berger – Rechtsanwälte . Fachanwälte Toepel . Toepel-Berger