Anzeige eines Sterbefalls
Für die Beurkundung eines Sterbefalls ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist.
Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Sterbefall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen. Kontaktieren Sie als Angehöriger in Absprache mit der Einrichtung einen Bestatter.
Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung) ein, so sind folgende Personen in der aufgeführten Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Haben Sie den Bestatter mit der Anzeige beauftragt, erstellt dieser unter Ihrer Mitwirkung eine schriftliche Sterbefallanzeige inkl. aller familienbezogenen Informationen, stellt die für die Anzeige erforderlichen Urkunden zusammen und übergibt diese dem Standesamt. Dafür müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen bereithalten.
Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit. Eine Sterbeurkunde kann ausgestellt werden, sobald der Sterbefall im Sterberegister beurkundet wurde.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis und/ oder Reisepass des/ der Verstorbenen
- Geburtsurkunde
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung (Scheidung oder Tod)
- ärztliche Bescheinigung über den Tod
Auf die Vorlage der Geburtsurkunde können Sie ggf. verzichten, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des/ der Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben.
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies erforderlich ist.
Hinweise
Wenn Sie fremdsprachige Urkunden einreichen, benötigen wir grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.
Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille). In einem solchen Fall werden wir Sie darauf aufmerksam machen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Prüfung erst nach Vorlage sämtlicher Unterlagen vorgenommen werden kann und, dass sich daraus noch Sachverhalte ergeben könnten, bei denen die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen
§28-31 PstG
§55 PStG
§60 PStG
§38 PStV
Fristen
Anzeige des Sterbefalls spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag
Gebühren
Die Gebühren werden gemäß der „Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales“ (GebOMIK) berechnet.
- Sterbeurkunde 16,00 €, jede weitere 8,00 €
- Sterbeurkunde gebührenfrei für die Sozialversicherung
- Bescheinigung über die Zurückstellung 16,00 €
Ansprechpartner
Frau Schirbel, Herr Koch
Telefon: 033204/ 391-86
Telefax: 033204/ 391-87
E-mail: standesamt@beelitz.de